BZL bittet die Innenministerien der Länder um Klärung

Wie wir am letzten Freitag berichtet haben, hat das Sicherheitspaket bereits wenige Tage nach seinem Inkrafttreten für die vom BZL prognostizierte Behördenlähmung gesorgt. Durch ein völlig ungeklärtes Procedere, wie die Waffenbehörden im Zuge der Zuverlässigkeitsprüfung die Bundespolizei bzw. das Zollkriminalamt beteiligen sollen, haben viele Landkreise die Bearbeitung von waffenrechtlichen Anträgen ausgesetzt.

Nach unseren aktuellen Informationen sind die Kreisbehörden in Niedersachsen nun wieder in der Lage, Anträge zu bearbeiten – wir hatten ja die diesbezüglichen Negativ-Bescheide aus den niedersächsischen Landkreisen Harburg und Stade veröffentlicht.

Nichtsdestotrotz ist das bundesweite Lagebild nach wie vor unklar bzw. gibt es auch keinerlei Informationen, ob und in welchem Umfang es zu verlängerten Bearbeitungszeiten aufgrund der zusätzlichen Abfragen kommt. Viele von uns können sich ja noch an die enormen Verzögerungen durch die Einführung der Abfrage bei den Verfassungsschutzbehörden erinnern.

Aus diesem Grund hat der BZL sämtliche Innenministerien der Länder angeschrieben und dringend um die Beantwortung folgender Fragen gebeten:

1. Ist in den Kreisen bzw. kreisfreien Städten Ihres Bundeslandes derzeit die Bearbeitung waffenrechtlicher bzw. jagdrechtlicher Anträge möglich und wird diese auch durchgeführt?

2. Falls zu 1. „nein“:
a. Was sind die konkreten Gründe dafür?
b. Wann wird eine Bearbeitung voraussichtlich wieder möglich sein?
c. Mit welchen Ersatzdokumenten wird den Antragstellern bescheinigt, dass sie den Antrag innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist gestellt haben?

3. Falls zu 1. „ja“:
a. Mit welcher Bearbeitungszeit müssen die Antragsteller rechnen?
b. Welche Ersatzdokumente werden den Antragstellern bei längeren Bearbeitungszeiten ausgehändigt, um z. B. sicherzustellen, dass sie bei einer Polizeikontrolle ein entsprechendes Erlaubnis- bzw. Besitzdokument vorzeigen können?

In der untenstehenden Liste finden Sie alle 16 Bundesländer. Grün markiert sind diejenigen, von denen uns bereits eine Antwort zugegangen ist. Durch Klick auf das Bundesland können Sie diese einsehen. Von den rot markierten Ländern haben wir noch keine Antwort erhalten.

Aber auch, wenn die Anträge wieder bearbeitet werden, sind bei machen Behörden längere Bearbeitungszeiten zu befürchten. Daher sollten Antragsteller unbedingt darauf achten, dass sie den Nachweis der rechtzeitigen Beantragung führen können. Konkret heißt das also, sich immer den fristgerechten Eingang des Antrags seitens der Behörde bestätigen zu lassen bzw. mit postalischen Belegen (z. B. Einschreiben oder gar Einschreiben mit Rückschein) das Datum des Eingangs zu belegen. Darüber hinaus muss darauf geachtet werden, dass bei Neueintrag einer Waffe in eine bestehende Waffenbesitzkarte, auf der bereits andere Waffen eingetragen sind, dieses Dokument ggf. für mehrere Wochen auf der Behörde liegt und man selbst keinen entsprechenden Nachweis mehr in Händen hält. Hier ist dringend anzuraten, mit der Behörde zu klären, wie in der Bearbeitungszeit sichergestellt wird, dass man als Betroffener den rechtmäßigen Besitz der anderen Waffen gegenüber Polizei oder anderen Behörden nachweisen kann. Mit unser Frage 3 b hoffen wir aber, auch hierzu eine entsprechende Stellungnahme der Innenministerien zu erhalten.

Die ohne Übergangsfrist am 31. Oktober 2024 in Kraft getretenen umfangreichen Waffenrechtsänderungen führen zu einem nicht unerheblichen Abstimmungsbedarf der für den Vollzug und die Umsetzung zuständigen Behörden. Die Änderungen sehen u.a. erweiterte Abfrage- und Meldepflichten der zuständigen Behörden vor, die nun rasch in die tägliche Antragsbearbei-tung implementiert werden müssen.

Vor diesem Hintergrund kann es derzeit nicht ausgeschlossen werden, dass es bei der Antragsbearbeitung teilweise zu zeitlichen Verzögerungen kommt. Das Innenministerium steht diesbezüglich mit allen beteiligten Stellen im engen Austausch, um möglichst reibungslose Abläufe zu gewährleisten. Aufgrund der dreistelligen Anzahl an Waffenbehörden in Baden-Württemberg können zu Ihren Fragen hinsichtlich der Bearbeitungszeit unsererseits keine allgemeingültigen Aussagen getroffen werden.

Hinsichtlich Ihrer Fragen im Zusammenhang mit der Antragsbearbeitung von Jagdscheinen würden wir Sie bitten, sich an das für die Materie des Jagdrechts zuständige Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg zu wenden.

Ist in den Kreisen bzw. kreisfreien Städten Ihres Bundeslandes derzeit die Bearbeitung waffenrechtlicher bzw. jagdrechtlicher Anträge möglich und wird diese auch durchgeführt?

Die Bearbeitung waffen- und jagdrechtlicher Anträge ist in Bayern möglich und wird auch durchgeführt.

Falls zu 1. „nein“:

a. Was sind die konkreten Gründe dafür?

b. Wann wird eine Bearbeitung voraussichtlich wieder möglich sein?

c. Mit welchen Ersatzdokumenten wird den Antragstellern bescheinigt, dass sie den Antrag innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist gestellt haben?

Falls zu 1. „ja“:

a. Mit welcher Bearbeitungszeit müssen die Antragsteller rechnen?

Die Bearbeitungszeit richtet sich nach dem Umständen des Einzelfalles. Aus unserer Sicht besteht aufgrund der erweiterten Abfragepflicht kein Grund für Verzögerungen bei der Bearbeitung von waffen- und jagdrechtlichen Anträgen

b. Welche Ersatzdokumente werden den Antragstellern bei längeren Bearbeitungszeiten ausgehändigt, um z. B. sicherzustellen, dass sie bei einer Polizeikontrolle ein entsprechendes Erlaubnis- bzw. Besitzdokument vorzeigen können?

Ersatzdokumente werden nicht ausgestellt

Zunächst ist zu konstatieren, dass es der Gesetzgeber bei den Änderungen des Waffengesetzes offenbar nicht für notwendig erachtet hat, den Bundesländern, die das Waffengesetz vollziehen, eine Übergangsfrist zur vorbereitenden Umsetzung einzuräumen. Zwischen der Veröffentlichung und dem Inkrafttreten des neuen Waffengesetzes lag lediglich ein Tag. Dennoch stellen wir uns selbstverständlich professionell den bestehenden Herausforderungen.

Hierzu steht das Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg stets im engen Austausch mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat. Zum jetzt geltenden Waffengesetz hat es bereits mehrfach fachlichen Austausch gegeben. Selbiges gilt für das Innenministerium und die Waffenbehörde hier im Land, so dass jederzeit die gesetzeskonforme Bearbeitung von waffenrechtlichen Vorgängen erfolgt. Dem Ministerium des Innern und Kommunales ist nicht bekannt, dass es Schwierigkeiten im Hinblick die erforderlichen Überprüfungen der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung bei der Waffenbehörde im Land gibt.

Ist in den Kreisen bzw. kreisfreien Städten Ihres Bundeslandes derzeit die Bearbeitung waffenrechtlicher bzw. jagdrechtlicher Anträge möglich und wird diese auch durchgeführt?

Bereits kurz nach Inkrafttreten der Änderungen hatten sowohl Zollkriminalamt, als auch Bundepolizei einen zu nutzenden Meldeweg für die Waffenbehörden zur Verfügung gestellt. Zu einem Aussetzen oder einer Verzögerung der Prüfungen der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit kam es daher in Bremen auch vorübergehend nicht. Frage 1 kann daher im Ergebnis mit „ja“ beantwortet werden.

Falls zu 1. „nein“:

a. Was sind die konkreten Gründe dafür?

b. Wann wird eine Bearbeitung voraussichtlich wieder möglich sein?

c. Mit welchen Ersatzdokumenten wird den Antragstellern bescheinigt, dass sie den Antrag innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist gestellt haben?

Falls zu 1. „ja“:

a. Mit welcher Bearbeitungszeit müssen die Antragsteller rechnen?

Für gewöhnlich beträgt die Bearbeitungsdauer bei Anträgen auf die Erteilung waffenrechtlicher Erlaub-nisse ca. 4-6 Wochen. Es ist nach so kurzer Zeit nicht absehbar, ob sich die Bearbeitungsdauer durch die neuen Abfragen signifikant erhöhen wird. Hier kommt es entscheidend darauf an, wie lange die abgefragten Behörden für die Prüfung und Rückmeldung benötigen werden. Durch die Übermittlung weiterer Erkenntnisse von dort kann sich zudem der Prüfaufwand und damit die Bearbeitungszeit, je nach Einzelfall, erhöhen. Bisher liegen jedoch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich durch die Er-weiterung der Regelabfrage die Bearbeitungszeit insgesamt wesentlich verändern wird.

b. Welche Ersatzdokumente werden den Antragstellern bei längeren Bearbeitungszeiten ausgehändigt, um z. B. sicherzustellen, dass sie bei einer Polizeikontrolle ein entsprechendes Erlaubnis- bzw. Besitzdokument vorzeigen können?

Beim Umgang mit Waffen handelt es sich um ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Bis zur Erteilung der entsprechenden waffenrechtlichen Erlaubnis bleibt der Umgang mit Waffen im Sinne des Waffenge-setzes daher verboten. Da waffenrechtliche Erlaubnisse in der Regel unbefristet erteilt werden, ist auch eine vorläufige Bescheinigung weder erforderlich noch gesetzlich vorgesehen.

Sofern Ihre Fragen (auch) jagdrechtliche Belange betreffen, wenden Sie sich bitte an die für das Jagd-recht zuständige Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft.

Bei der Prüfung der Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG sind durch das Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems, das am 31. Oktober 2024 in Kraft getreten ist, die Regelabfragebehörden um Bundespolizei und Zollkriminalamt ergänzt worden. Die neu hinzugekommenen Abfragepflichten der Waffenbehörden sind selbstverständlich umzusetzen. Hinsichtlich der hierfür erforderlichen sicheren und zügigen behördenübergreifenden Kommunikation gab es in den vergangenen Tagen einen Austausch auf allen Arbeitsebenen, so dass diese nun gewährleistet ist.

Die Waffenbehörden des Landes Mecklenburg-Vorpommern werden die nun erforderlichen weiteren Abfragen in die bisher etablierten Prozesse einarbeiten und über beantragte waffenrechtliche Erlaubnisse schnellstmöglich entscheiden.

Ist in den Kreisen bzw. kreisfreien Städten Ihres Bundeslandes derzeit die Bearbeitung waffenrechtlicher bzw. jagdrechtlicher Anträge möglich und wird diese auch durchgeführt?

Ja, eine Bearbeitung wird gesetzeskonform vorgenommen.

Falls zu 1. „nein“:

a. Was sind die konkreten Gründe dafür?

b. Wann wird eine Bearbeitung voraussichtlich wieder möglich sein?

c. Mit welchen Ersatzdokumenten wird den Antragstellern bescheinigt, dass sie den Antrag innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist gestellt haben?

Entfällt

Falls zu 1. „ja“:

a. Mit welcher Bearbeitungszeit müssen die Antragsteller rechnen?

Diese Frage kann pauschal nicht beantwortet werden, da es sich je nach Informationsaufkommen um Einzelfallentscheidungen handelt. Bisher sind keine signifikanten Verzögerungen in der Bearbeitungszeit bekannt.

b. Welche Ersatzdokumente werden den Antragstellern bei längeren Bearbeitungszeiten ausgehändigt, um z. B. sicherzustellen, dass sie bei einer Polizeikontrolle ein entsprechendes Erlaubnis- bzw. Besitzdokument vorzeigen können?

Eine Ausstellung entsprechender Dokumente ist nicht vorgesehen.

Aus Sicht des Ministeriums für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt ist mit zeitlichen Verzögerungen bei der Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse durch die Waffenbehörden nicht zu rechnen.

Die Frage nicht geklärter operativer Abläufe zu den im Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems vom 25. Oktober 2024 vorgeschriebenen Beteiligung von Bundespolizei (BPol) und Zollkriminalamt (ZKA) bei der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach dem Waffengesetz wurde am 8. November und 19. November 2024 auf Besprechungen der Waffenrechtsreferenten von Bund und Ländern unter Beteiligung von BPol und ZKA erörtert und geklärt. Die Waffenbehörden wurden entsprechend informiert.

Ist in den Kreisen bzw. kreisfreien Städten Ihres Bundeslandes derzeit die Bearbeitung waffenrechtlicher bzw. jagdrechtlicher Anträge möglich und wird diese auch durchgeführt?

Wir können Ihnen mitteilen, dass die die Bearbeitung waffenrechtlicher bzw. jagdrechtlicher Anträge in Schleswig-Holstein möglich ist und diese auch regulär bearbeitet werden. Für die für die Durchführung der neuen Regelanfrage (§§ 5, 6 WaffG) wurden Verfahren installiert.

Falls zu 1. „nein“:

a. Was sind die konkreten Gründe dafür?

b. Wann wird eine Bearbeitung voraussichtlich wieder möglich sein?

c. Mit welchen Ersatzdokumenten wird den Antragstellern bescheinigt, dass sie den Antrag innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist gestellt haben?

Falls zu 1. „ja“:

a. Mit welcher Bearbeitungszeit müssen die Antragsteller rechnen?

Uns ist nicht bekannt, dass es derzeit zu längeren Bearbeitungszeiten kommt. Mit welchen konkreten Bearbeitungszeiten derzeit zu rechnen ist müsste bei den Waffenbehörden direkt abgefragt werden.

b. Welche Ersatzdokumente werden den Antragstellern bei längeren Bearbeitungszeiten ausgehändigt, um z. B. sicherzustellen, dass sie bei einer Polizeikontrolle ein entsprechendes Erlaubnis- bzw. Besitzdokument vorzeigen können?

Ist in den Kreisen bzw. kreisfreien Städten Ihres Bundeslandes derzeit die Bearbeitung waffenrechtlicher bzw. jagdrechtlicher Anträge möglich und wird diese auch durchgeführt?

Falls zu 1. „nein“:

a. Was sind die konkreten Gründe dafür?

b. Wann wird eine Bearbeitung voraussichtlich wieder möglich sein?

c. Mit welchen Ersatzdokumenten wird den Antragstellern bescheinigt, dass sie den Antrag innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist gestellt haben?

Falls zu 1. „ja“:

a. Mit welcher Bearbeitungszeit müssen die Antragsteller rechnen?

b. Welche Ersatzdokumente werden den Antragstellern bei längeren Bearbeitungszeiten ausgehändigt, um z. B. sicherzustellen, dass sie bei einer Polizeikontrolle ein entsprechendes Erlaubnis- bzw. Besitzdokument vorzeigen können?

Dem Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales als oberste Waffenbehörde des Freistaats Thüringen liegen bislang keine Informationen durch die unteren Waffenbehörden (Landkreise und kreisfreien Städte) vor, dass mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems am 31. Oktober 2024 die Bearbeitung waffenrechtlicher Anträge durch diese nicht mehr möglich ist.

In Bezug auf die Erweiterung der Behördenabfragen nach §§ 5 und 6 Waffengesetz wurden den unteren Waffenbehörden entsprechende Kontaktadressen übermittelt.

Die Bearbeitung von waffenrechtlichen Anträgen erfolgt immer im Einzelfall, so dass die Bearbeitungszeit entsprechend des Einzelfalls variieren kann.

Die Ausstellung von Ersatzdokumenten entsprechend Ihrer Fragestellung ist rechtlich so nicht vorgesehen.

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