Am Donnerstag, den 6. Juni 2019, hat das Bundeskabinett den Entwurf zur Änderung des Waffengesetzes beschlossen.
Die Änderung stand an, nachdem im März 2017 die Europäische Feuerwaffenrichtlinie in einem zweijährigen, mühseligen und insgesamt unerfreulichen Diskussionsprozess novelliert wurde.
Schwerpunkt dieser mit den Terroranschlägen von Paris und Brüssel begründeten Novellierung waren
Restriktionen in Bezug auf Magazinkapazitäten, Kennzeichnungsregeln und die Einbeziehung von
Industrie und Handel in die elektronischen nationalen Waffenregister.
Hierzu hatte das Bundesinnenministerium im Januar, nach knapp zweijähriger Arbeit, einen Referentenentwurf veröffentlich und den Verbänden mit sehr knapper Frist
zur Stellungnahme übersandt.
Neben vielen grundsätzlichen Kritikpunkten und einigen Fragen zu Detailregelungen ergaben sich aus Sicht der Verbände hauptsächlich fünf Punkte, die dringenden Änderungsbedarf erforderten.
Die im Forum Waffenrecht zusammengeschlossenen Verbände kritisierten in erster Linie:
- Im § 4 Abs. 4 wurde die Bedürfnisnachweisung für Waffenbesitzer dahingehend verschärft, dass die Behörden hierzu auch nach der obligatorischen „Drei-Jahres-Überprüfung“ nunmehr Nachweise einfordern „sollen“, statt bisher „können“.Diese Formulierung bindet das bisher freie Ermessen der Behörden und ist insbesondere nicht durch die Europäische Richtlinie gefordert. Statt dessen hatte man sich dort im Diskussionsprozess gerade an den bestehenden deutschen Regeln orientiert.
- Nachbauten von frei erwerbbaren Vorderladerwaffen mit Entwicklungsdatum vor 1871 sollten behördlich anzumelden sein. Auch diese Regelung sahen die Verbänden nicht von den Intentionen zur Änderung der Feuerwaffenrichtlinie gedeckt. Ernsthaft kann wohl niemand behaupten, dass die Registrierung von Musketen und Steinschlosspistolen der Terrorabwehr dient. Statt dessen werden arglose bisher rechtmäßige Besitzer kriminalisiert und unnötig polizeiliche Ressourcen gebunden, die besser tatsächlich kriminalistische Arbeit leisten und Terrorverdächtige verfolgen könnten.
- Magazine größerer Kapazität, nämlich für Langwaffen mit mehr als zehn und für Kurzwaffen mit mehr als zwanzig Schuss, sollen insgesamt „verbotene Gegenstände“ im Sinne des Waffengesetzes werden. Zwar sollte der bereits bestehende Besitz durch Anmeldung bei den Behörden weiterhin sichergestellt werden, trotzdem erschien diese Regelung unverhältnismäßig. So sieht die EU-Feuerwaffenrichtlinie ein Verbot von Magazinen nicht zwingend vor und andererseits wurden klar formulierte Ausnahmemöglichkeiten für Museen, Sammler und Sportschützen internationaler Disziplinen nicht genutzt. Die Einstufung als „verbotener Gegenstand“ nach dem Waffengesetz hat außerdem weitere, bislang kaum beachtete Folgen für die Besitzer (von denen viele gar nicht mal Waffenbesitzer sind), etwa bei der Aufbewahrung.
- Die bisher bewährten Kennzeichnungsregeln für Feuerwaffen wurden dahingehend geändert, dass mit dem Gehäuse und dem Verschlussträger weitere „wesentliche Waffenteile“ eingeführt wurden und diese Teile alle insgesamt gekennzeichnet werden sollten.
- Mit der beschriebenen Einbeziehung von Industrie und Handel in das Nationale Waffenregister (NWR) wurden auch Meldepflichten bei Verkäufen und insbesondere der Übergabe von Waffen statuiert. Durch die Verwendung von juristisch eindeutig definierten Begriffen, wie „Besitzwechsel“, welcher eine „unmittelbare“ Meldung an das NWR auslösen sollte, ergaben sich massive praktische Probleme, welche für den Handel nicht hinnehmbar waren. Auch hier wurde von den Verbänden um Nachbesserung ersucht.
In dem am letzten Donnerstag verabschiedeten Kabinettsbeschluss sind einige Kritikpunkte der Verbände aufgenommen und der ursprüngliche Entwurf entsprechend geändert worden:
- So ist die Anmeldepflicht für Nachbauten historischer Vorderladerwaffen glücklicherweise vom Tisch.
- Auch im Bereich der Kennzeichnung von Waffen wurde im Einvernehmen mit der Industrie ein Kompromiss gefunden, dass nunmehr lediglich das „führende wesentliche Teil“ mit allen Kennzeichnungen versehen werden soll, alle übrigen wesentlichen Teile jedoch nur mit Herstellerangabe und Seriennummer.
- Auch bei den kritisierten „unmittelbaren“ Meldungen an das NWR bei Besitzwechseln wurden Änderungen dahingehend vorgenommen, dass dies im Verhältnis Händler/ Endverbraucher nicht gelten soll. Für Verkaufsgespräche und kurzfristige Reparaturen war diese Änderung essentiell wichtig und ist zu begrüßen. Umso unverständlicher ist jedoch, warum eine gleichlautende Ausnahme nicht für Übergaben von Händlern an andere Händler, Großhändler oder den Hersteller und umgekehrt formuliert wurde, obwohl sich hier das gleiche Problem (Gewährleistung, Reparatur, Verkaufsbegutachtung) stellt.
- Die oben beschriebene und heftig kritisierte Verschärfung der Bedürfnisnachweisung für Sportschützen auch über die Prüfung nach drei Jahren hinaus, wurde durch eine detaillierte Neuformulierung des § 14 zu entschärfen versucht. Zu begrüßen ist hier, dass nach zehnjähriger beanstandungsfreier Überprüfung anschließend unbürokratisch die bloße Mitgliedschaft im verbandsorganisierten Verein ausreichen soll. Hiermit kann der um sich greifenden Behördenwillkür und drohender Enteignung im Alter wirksam begegnet werden. Jedoch eröffnet die gewählte Formulierung leider wieder Interpretationsspielraum und die Erfahrungen der Sportschützen hiermit sind regelmäßig negativ. Es muss daher dringend klargestellt werden, dass sich die vorbeschriebene Zehnjahresfrist auf den Erwerb der ersten Waffe bezieht und dann endet. Auch muss der Umfang der Bedürfnisnachweisung inhaltlich deutlicher bestimmt werden, da sich Verwaltung und auch die Gerichte über den klar artikulierten Willen des Gesetzgebers in der Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz zunehmend hinwegsetzen.