Klarstellung des BMI zu Druckluftwaffen mit F-Kennzeichen

Mit der jüngsten Änderung des Waffengesetzes wurde auch Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 2, Nr. 1.1 neu formuliert, wo es um den erlaubnisfreien Erwerb und Besitz von Druckluftwaffen mit einer maximalen Bewegungsenergie von 7,5 Joule geht. In der neuen Fassung wurden nun mehrschüssige Druckluftwaffen, die nach ihrer Beschaffenheit in Bezug auf Geschosse mit einer Länge von mehr als 30 mm mehrschüssig sind vom erlaubnisfreien Erwerb und Besitz ausgeschlossen. (1.1. a). Bei vielen Sport- und Freizeitschützen sorgte jedoch die unter 1.1. b neu hinzugekommene Formulierung für Verunsicherung, in der es bei dieser Waffengattung um den Zeitpunkt der Bestätigung zur Aufbringung des so genannten F-Kennzeichens geht. Die in der Änderung gewählte Formulierung erweckte bei vielen Lesern den Eindruck, dass nun alle Druckluftwaffen, die vor dem 24. Juli 2025 das F-Kennzeichen erhalten haben, nicht mehr erlaubnisfrei erworben und besessen werden dürften. Der BZL hat daraufhin das Bundesministerium des Innern (BMI) gebeten, eine entsprechende Klarstellung zu veröffentlichen.

Seit gestern ist eine solche Klarstellung auf der Homepage des Ministeriums zu finden. Daraus geht hervor, dass sämtliche Druckluftwaffen bis 7,5 Joule, die vor dem 24. Juli 2025 das F-Kennzeichen erhalten haben, nach wie vor erlaubnisfrei sind und sich die neuen Regelungen ausschließlich auf die in 1.1 a genannten mehrschüssigen Druckluftwaffen beziehen.

Zur offiziellen Klarstellung des BMI

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