Satzung
des Bundesverbandes zivile Legalwaffen e. V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen „Bundesverband zivile Legalwaffen“. Die Kurzbezeichnung lautet BZL. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz e. V..
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Aufgaben und Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Interessenvertretung des gesamten legalen Waffenbesitzes, also der legalen Waffen- und Munitionsbesitzer und der Hersteller und Händler der zivilen Waffenbranche.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Wahrnehmung folgender Aufgaben:
• Bildung eines Forums, auf dem die sachlichen und politischen Fragestellungen des legalen Waffenbesitzes erörtert und abgestimmt werden,
• Die Verwaltung des „Fonds Bundesverband zivile Legalwaffen“ (Verwaltung bedeutet die Festlegung von Maßnahmen und Projekten, mit denen die Zwecke des Fonds und dieses Vereins erreicht werden sollen),
• Zentrale Interessenvertretung der gemeinsamen Interessen der Nutzer und Anbieter von zivilen, insbesondere Jagd- und Sportwaffen, und der in diesem Bereich tätigen Mitarbeiter nach außen,
• Interessenvertretung im Bereich der Gesetzgebung in Deutschland und in Europa,
• Die Mitwirkung an einer Entwicklung eines Waffenrechts, das transparent und verständlich die berechtigten Sicherheitsinteressen des Staates mit den Interessen der Besitzer legaler Waffen vereint,
• Die Zusammenarbeit des Bundesverbandes zivile Legalwaffen mit Gesetzgebungsorganen und Verbänden auf nationaler und internationaler Ebene,
• Eine fachliche Auseinandersetzung mit den gesetzgeberischen Mitteln, den Missbrauch von Waffen zu verhindern,
• Eine Informationspolitik gegenüber Medien und Öffentlichkeit über die Gründe und Möglichkeiten ziviler Waffennutzung und eine realistische Einschätzung der daraus entstehenden Probleme für die öffentliche Sicherheit,
• Angemessene wechselseitige Information der Mitglieder bzw. des Vorstandes über Fakten, Hintergründe und Tendenzen aller im Zusammenhang mit dem Waffenrecht stehenden Fragen.
Die jeweils zu vertretenden gemeinsamen Interessen werden grundsätzlich in vorheriger Absprache mit den betroffenen stimmberechtigten Mitgliedern durch den Vorstand festgelegt.
(3) Der Bundesverband zivile Legalwaffen ist berechtigt, Unternehmungen mit gleicher Zweckbindung zu bilden bzw. sich an solchen Unternehmungen zu beteiligen. Der Verein verfolgt keine wirtschaftlichen Interessen.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft kann als ordentliche Mitgliedschaft oder als fördernde Mitgliedschaft begründet werden. Die ordentliche Mitgliedschaft im Verein steht allen natürlichen und juristischen Personen offen, die sich als Anbieter oder Nutzer im Zusammenhang mit legalen Waffen oder Munition im weitesten Sinne betätigen, also auch Fachzeitschriften oder Messegesellschaften. Fördernde Mitglieder können natürliche oder juristische Personen und Personenvereinigungen werden, die die Ziele des Bundesverbandes zivile Legalwaffen durch Mitgliedschaft in der Abteilung „Förderkreis Bundesverband zivile Legalwaffen“ unterstützen wollen.
(2) Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam. Eine Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
(3) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt. Der Austritt kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres erklärt werden. Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung in der Geschäftsstelle erforderlich.
(4) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen oder das Ansehen des Vereins geschädigt hat. Über den Antrag entscheidet der Vorstand mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden. Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Sitzung den Ausschließungsantrag mit Begründung zu übersenden. Eine schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitglieds ist dem Vorstand durch deren Verlesung zur Kenntnis zu bringen. Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt und mit dem Zugang wirksam. Das ausgeschlossene Mitglied kann auf Antrag die Entscheidung der nächsten Delegiertenversammlung über seinen Ausschluss verlangen; der Antrag muss vor der satzungsgemäßen Ladungsfrist der Geschäftsstelle zugehen.
(5) Falls ein Mitglied trotz Mahnung mit zwei Jahresmitgliedsbeiträgen im Rückstand ist, kann die Mitgliedschaft durch Entscheidung von zwei Dritteln des Vorstandes beendet werden.
(6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
§ 4 Struktur des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Delegiertenversammlung. Der Vorstand kann einen hauptamtlichen Geschäftsführer bestellen. Der Geschäftsführer ist an Beschlüsse des Vorstandes gebunden. Die Geschäftsführung kann auch einem Mitglied des Vorstandes oder dem Vorsitzenden hauptamtlich übertragen werden.
§ 5 Vorstand
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
(2) Der Vorstand besteht aus bis zu acht Mitgliedern, von denen kraft Sonderrechts geborene Mitglieder sind:
• Ein Vertreter des Verbandes der Hersteller von Jagd-, Sportwaffen und Munition
• Ein Vertreter des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e. V.
• Ein Vertreter des Deutschen Jagdverbandes e. V.
• Ein Vertreter des Bundes der Militär- und Polizeischützen e. V.
• Ein Vertreter des Bundes Deutscher Sportschützen e. V.
• Ein Vertreter der Abteilung „Förderkreis Bundesverband zivile Legalwaffen“
sowie bis zu zwei Vertretern von Vereinsmitgliedern, welche von der Delegiertenversammlung gewählt werden. Die Verbände, die geborene Mitglieder des Vorstands sind, entscheiden jeweils eigenständig über die Wahrnehmung ihres Sitzes.
(3) Bis zu zwei Vorsitzende des Vereins werden durch den Vorstand gewählt. Zum Vorsitzenden kann auch gewählt werden, wer nach Absatz 2 nicht dem Vorstand angehört. In diesem Fall besteht der Vorstand aus bis zu neun Mitgliedern. Die von der Delegiertenversammlung gewählten Mitglieder des Vorstands bleiben über ihre Amtszeit hinaus bis zu einer Neuwahl kommissarisch im Amt. Die Amtszeit des Vorstands beträgt vier Jahre.
(4) Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der oder die Vorsitzenden. Jeder ist einzeln vertretungsberechtigt.
(5) Sofern es zwei Vorsitzende gibt, legt der Vorstand die Aufgabenbereiche fest. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und darin neben den Aufgabenbereichen insbesondere eine Vertretungsregelung im Innenverhältnis und die Verfahren der Entscheidungsfindung festlegen.
(6) Die Mitglieder des Vorstands sind verpflichtet über alle Angelegenheiten der Vorstandssitzungen Stillschweigen zu bewahren. Die Vorstandsmitglieder haben sich bei Wahrnehmung anderer Verbandstätigkeiten gegenüber dem Verein loyal zu verhalten.
§ 6 Delegiertenversammlung
(1) In der Delegiertenversammlung hat jeder Delegierte pro 50 Euro (i. W. fünfzig Euro) gezahltem Mitgliedsbeitrag des von ihm vertretenen Mitglieds eine Stimme. Es zählen hierbei sowohl Zahlungen auf das Beitragskonto des Vereins als auch Zahlungen an den Fonds Bundesverband zivile Legalwaffen, der die identische Zweckbestimmung wie der Verein besitzt und durch diesen verwaltet wird.
(2) Für die Bemessung der Stimmenzahl ist die bis zum 30. April des laufenden Geschäftsjahres erbrachte Einzahlung maßgeblich, diese Stimmenzahl gilt bis zum 30. April des Folgejahres. Nach dem 30. April erbrachte Beitragszahlungen werden im Folgejahr bei der Bemessung der Stimmen berücksichtigt. Die Mindestmitgliedsbeiträge nach der Beitragsordnung müssen vollständig bis zum 30. April eines jeden Jahres einbezahlt sein. Solange der Mindestmitgliedsbeitrag nicht einbezahlt ist, ruhen die Mitgliedsrechte.
(3) Das Stimmrecht des einzelnen Mitgliedes ist auf das Dreifache der sich aus dem Mindestbeitrag ergebenden Stimmenzahl begrenzt.
(4) Die Delegiertenversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig, soweit sich durch die Satzung nichts anderes ergibt:
• Wahl und Abberufung der gewählten Mitglieder des Vorstandes,
• Bestellung von zwei Kassenprüfern, die auf vier Jahre bestellt und wiedergewählt werden können; Die Kassenprüfer prüfen die Bücher des Vereins und des Fonds Bundesverband zivile Legalwaffen,
• Entgegennahme der Geschäftsberichte sowie des Jahresbudgets und die Entlastung des Vorstands,
• Empfehlung an den Vorstand,
• Erlass und Änderung der Beitragsordnung,
• Beschlussfassung über Umlagen,
• Entscheidung über den vom Vorstand beschlossenen Ausschluss eines Mitglieds auf dessen Antrag,
• Änderung der Satzung und des Zwecks,
• Beschlussfassung über Auflösung des Vereins.
(5) Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn 20% der Delegierten – nach Stimmen – anwesend sind. Eine Übertragung des (gesamten) Stimmrechts auf andere (bevollmächtigte) Delegierte ist zulässig. Kein Bevollmächtigter darf über mehr als drei fremde Stimmrechte (Gesamtstimmen eines anderen Delegierten) verfügen.
(6) Wahlen und Abstimmungen erfolgen per Akklamation. Auf Antrag von 20% der anwesenden Delegierten (nach Köpfen) ist die Wahl geheim durchzuführen. Bei Wahlen entscheidet die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stehen mehr als zwei Kandidaten zur Wahl und erreicht keiner die absolute Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen statt. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen zählen nicht als Stimme.
(7) Die ordentliche Delegiertenversammlung ist einmal jährlich durchzuführen. Auf schriftlichen Antrag von 20% der Mitglieder (nach Köpfen), der den Zweck der Versammlung und die Gründe der Dringlichkeit anzugeben hat, oder wenn der Vorstand es im Interesse des Vereins für erforderlich hält, ist eine außerordentliche Delegiertenversammlung durchzuführen.
(8) Eine Einladung zur Delegiertenversammlung hat schriftlich, die Absendung der Einladung 21 Tage vor dem Versammlungstermin zu erfolgen. Bei außerordentlichen Delegiertenversammlungen beträgt die Ladungsfrist mindestens sieben Tage. Es gilt das Datum der Absendung. Die Einladung per E-Mail oder Fax ist zulässig.
(9) Über den Verlauf der Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von einem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(10) Die Delegierten und ihre jeweiligen Stellvertreter werden durch die Mitglieder in eigener Verantwortung bestimmt, Einzelpersonen sind geborene Delegierte. Die Delegierten werden auf Kosten des von Ihnen vertretenen Mitglieds in die Versammlung entsandt.
§ 7 Abteilung Förderkreis
(1) Der Verein bildet einen Förderkreis als unselbstständige Abteilung. Zweck ist die Förderung der Vereinsziele.
(2) Der Förderkreis ist je volle 500 Mitglieder mit einer Stimme in der Delegiertenversammlung durch das Vorstandsmitglied vertreten. Der Vertreter des Förderkreises im Vorstand und der Delegiertenversammlung wird von den Mitgliedern in elektronisch durchzuführender Wahl bestimmt. Hierzu wird eine Wahlliste nach Vorschlägen aus der Abteilung erstellt. Die zehn meistgenannten Delegiertenvorschläge werden in die Liste aufgenommen. Die Amtszeit des Vertreters beträgt vier Jahre. Sie beginnt und endet mit der Amtszeit des Vorstands. Der Vorstand legt die Einzelheiten in einer Wahlordnung fest, die insbesondere Regelungen zum Ablauf der Wahl, der Wahlbekanntmachung, Fristen und die Bekanntgabe des Ergebnisses und ein Verfahren über die Wahlprüfung enthält. Das Amt des Vertreters wird ehrenamtlich geführt, für Versammlungen wird auf Antrag Aufwendungsersatz geleistet.
§ 8 Beiträge/Umlagen
(1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten. Die Beitragshöhe wird durch die Delegiertenversammlung in einer eigenen Beitragsordnung festgelegt. Die in der Beitragsordnung festgelegten Beiträge sind Mindestbeiträge.
(2) Die Beiträge werden für folgende Kategorien von Mitgliedern unterschiedlich festgesetzt
1. Ordentliche Mitglieder
1.1 Für Vereinigungen von gewerblich tätigen Mitgliedern der Branche
1.2 Für Vereinigungen der Nutzer (Jäger, Sportschützen, Sammler usw.)
1.3 Für gewerblich tätige Unternehmen der Branche
1.4 Für natürliche Personen
2. Fördernde Mitglieder
Die Beitragsordnung kann den Beitrag innerhalb der Mitgliederkategorien noch stärker aufschlüsseln.
(3) Umlagen sind zur Finanzierung besonderer Aktivitäten zulässig. Sie bedürfen der vorherigen Zustimmung der Delegiertenversammlung.
§ 9 Auflösung des Vereins
Der Verein kann durch Beschluss der Delegiertenversammlung aufgelöst werden. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen aller Vereinsmitglieder. Das Vermögen des Vereins fällt an den Fonds Bundesverband zivile Legalwaffen, der über das Vermögen nach Bestimmung der zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses dem Verein angehörenden Mitglieder, in Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt, zu verfügen hat.
Neufassung, beschlossen durch die Delegiertenversammlung am 22.3.2024 in Berlin.