Landratsamt Karlsruhe limitiert Waffen für Jäger
Eines unserer Mitglieder hat beim Landratsamt Karlsruhe eine Waffe austragen lassen. Als die WBK zurückkam, lag dieser ein Schreiben bei, in dem die dortige Waffenbehörde darauf hinweist, dass Jägerinnen und Jäger spätestens ab der 15. Langwaffe gegenüber der Behörde ausführlich darlegen müssen, für welchen jagdlichen Einsatz jede einzelne Langwaffe, also auch jene des bisherigen Bestands, notwendig und erforderlich sei bzw. warum auf diese nicht verzichtet werden könne, ohne in der Jagdausübung eingeschränkt zu sein. Darüber hinaus würden Rechtsprechung sowie „Einschätzungen aus der Jägerschaft“ es der Waffenbehörde schwer machen, den Besitz von mehr als zehn Langwaffen noch mit dem Zweck der Jagd rechtfertigen zu können.
Von den uns immer wieder zugeschickten kreisbehördlichen Alleingängen und Übergriffigkeiten ist dieser Fall sicher ein herausragendes Beispiel, wie ein Bundesgesetz von Ländern und Kreisen mittlerweile eigenmächtig umgedeutet und Deutschland in einen absurden Flickenteppich verwandelt wird, bei dem Gleichbehandlung und Rechtssicherheit zugunsten von subjektivem Gesinnungsaktionismus geopfert werden.
Der BZL hat umgehend stichhaltige Gegenargumente sowie einen Fragenkatalog verfasst und diesen an den zuständigen Behördenleiter des Ordnungsamtes Karlsruhe per Mail sowie per Einschreiben geschickt. Ebenso haben wir den stellvertretenden Ministerpräsidenten und Innenminister des Landes Baden-Württemberg, Thomas Strobl, per Mail und per Einschreiben aufgefordert für eine Rücknahme dieser Mitteilung zu sorgen. Die Antworten beider Adressaten werden wir selbstverständlich umgehend nach deren Eingang veröffentlichen, denn offensichtlich liegen vor allem in Karlsruhe uns allen derzeit noch unbekannte Informationen, Vorschriften, Grundsatzurteile und jagdliche Spezialausbildungen vor, die zu dieser Verwaltungseskapade führen bzw. diese nach Ansicht der handelnden Personen legitimieren.