NRW: Inakzeptable Forderungen der Behörden treiben Legalwaffenbesitzer in die Unzuverlässigkeit

In einem Urteil aus August 2023 hat das OVG Münster festgestellt, dass der Schlüssel für den Waffenschrank in einem Behältnis aufzubewahren sei, das den Sicherheitsanforderungen für die Aufbewahrung der Waffen entspricht.

Nun hat das Land Nordrhein-Westfalen über seine Kreispolizeibehörden die dortigen Legalwaffenbesitzer informiert, welche Maßstäbe aufgrund dieses Urteils in NRW bei künftigen Aufbewahrungskontrollen gelten sollen. Das Forum Waffenrecht hat die Schreiben analysiert und fordert, diese zurückzuziehen. Denn in der jetzigen Form manövrieren Behörden ohne jegliche gesetzliche Grundlage rechtstreue Bürgerinnen und Bürger gezielt in die Unzuverlässigkeit. 

Ausgangspunkt der seit wenigen Tagen im Umlauf befindlichen Schreiben ist ein Urteil des OVG Münster. Im Zusammenhang mit einem Einbruchdiebstahl, bei dem aus dem Waffenschrank eines Jägers zwei Kurzwaffen entwendet worden waren, führten die Richter zur Aufbewahrung des Waffenschrankschlüssels Folgendes aus: 

„Nach den gesetzlichen Bestimmungen ist es nicht ausgeschlossen, Waffen und/oder Munition in einem den vorgeschriebenen Sicherheitsstandards genügenden Behältnis aufzubewahren, das mit einem Schlüssel verschlossen wird. In diesem Fall ist der Schlüssel zu diesem Behältnis aber in einem Behältnis aufzubewahren, das seinerseits den gesetzlichen Sicherheitsstandards an die Aufbewahrung der in Rede stehenden erlaubnispflichtigen Waffen und Munition entspricht.“

Gegenwärtig erreichen die Legalwaffenbesitzer in Nordrhein-Westfalen Schreiben der jeweils zuständigen Kreispolizeibehörden, in denen in unterschiedlicher Diktion nicht nur auf die aus diesem Urteil folgenden Konsequenzen bei anstehenden Aufbewahrungskontrollen hingewiesen werden, sondern auch weitere Anforderungen zur sicheren Aufbewahrung von Waffen formuliert werden. Besonders bemerkenswert ist hierbei, dass von Landkreis zu Landkreis teils unterschiedliche Schlussfolgerungen gezogen bzw. abweichende Vorgaben an die Legalwaffenbesitzer gestellt werden. Allen Mitteilungen gemein ist jedoch, dass sie sowohl juristisch und praktisch, als auch politisch vollkommen inakzeptabel sind.

Im ersten Schritt verweisen manche Kreispolizeibehörden ganz konkret auf das Münsteraner Urteil und folgern für die Anforderungen an die Aufbewahrung des Schlüssels:

„Praktische Konsequenzen für die sichere Aufbewahrung von Schlüsseln für Waffenschränke

Erforderlich ist daher grundsätzlich, den Schlüssel zu einem Waffenschrank mit Schlüsselschloss in einem weiteren Waffenschrank derselben oder höheren Sicherheitsstufe mit einem mnemonischen oder biometrischen Verschlusssystem (also bspw. Zahlenschloss oder Fingerabdruck-Scan) zu verwahren.“

Diese Schlussfolgerung ist nichts anderes als eine eigenmächtige Verschärfung der geltenden Anforderungen, die weder durch das Waffengesetz, noch durch die Ausführungsverordnung zum Waffengesetz und erst recht nicht durch das Urteil des OVG Münster gedeckt ist. In Letzterem heißt es nämlich wörtlich: „…ist der Schlüssel zu diesem Behältnis aber in einem Behältnis aufzubewahren, das seinerseits den gesetzlichen Sicherheitsstandards an die Aufbewahrung der in Rede stehenden erlaubnispflichtigen Waffen und Munition entspricht.“ 

Wollte man dem Urteil den Wert einer gesetzesähnlichen „Füllung einer planwidrigen Regelungslücke“ zubilligen, würde dies übersetzt bedeuten, dass der Schlüssel in einem Behältnis aufzubewahren ist, das nach § 36 WaffG in Verbindung mit § 13 AWaffV denjenigen Anforderungen zu genügen hat, die für die Aufbewahrung der zu sichernden Waffen gelten. In keiner Weise führt das OVG aus, dass es sich bei diesem Behältnis um einen „Waffenschrank“ handeln muss und ebenso wenig, dass dieses Behältnis dieselbe oder eine höhere Sicherheitsstufe als der Waffenschrank selbst aufzuweisen hat. Ein „Schrank“ setzt nach allgemeinsprachlichem Verständnis eine bestimmte Größe voraus – was aber weder das Gesetz, noch das OVG Münster fordern. Genau das aber fordern nun das Land NRW und die Kreispolizeibehörden von den Legalwaffenbesitzern und setzen sich damit in inakzeptabler Weise über geltendes Gesetz sowie das Urteil des OVG Münster hinweg. Das Urteil des OVG könnte „bestenfalls“ so verstanden werden, dass die Aufbewahrung der Schlüssel in einem Behältnis erfolgen müsse, welche die Mindestanforderungen die Verwahrung der Waffen betreffend erfüllen würde. Warum sollte ein Waffenbesitzer, der seine Waffen – über die Anforderung des Gesetzes hinaus – in einem Waffenschrank der Sicherheitsstufe „I“ verwahrt, den dazu passenden Schlüssel nicht in einem zwar weniger sicheren, aber auch für die Waffenverwahrung zulässigen Schrank der Stufe „0“ aufbewahren dürfen? Das Forum Waffenrecht wird sich konsequent gegen dieses Vorgehen des Landes NRW positionieren, denn in der Praxis würde ein Bestand dieser Regelung bedeuten, dass annähernd 100 % der zukünftigen Kontrollen zur Feststellung eines vermeintlichen Verstoßes mit anschließender Anzeige gegen den Waffenbesitzer führen müssten. Welcher Waffenbesitzer besitzt schon einen zweiten Waffenschrank mit derselben oder einer höheren Sicherheitsstufe des Schrankes, in dem er die Waffen aufbewahrt? Wir fordern vielmehr, dass auch die bisher von vielen Gerichten und Behörden zu Recht als zulässig angesehene Aufbewahrung in einem guten (!) Versteck oder an einem gänzlich anderen Ort als dem Ort der Waffenaufbewahrung weiterhin zulässig bleibt. 

Noch weiter gehen andere Landkreise, die nun die Legalwaffenbesitzer bereits konkret auffordern, entsprechende Sicherheitsbehältnisse zu kaufen und dies innerhalb drei Monaten der Behörde nachzuweisen. Andernfalls würde der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis drohen. Wörtlich heißt es da: „Erforderlich ist es daher grundsätzlich, den Schlüssel in einem Aufbewahrungsbehältnis derselben oder höheren Sicherheitsstufe mit einem Zahlenschloss oder einem biometrischen Schloss zu verwahren. Ich gebe Ihnen die Möglichkeit, Ihre sichere Aufbewahrung entsprechend der Anforderung nachzurüsten und den Nachweis darüber innerhalb von drei Monaten nach Erhalt dieses Schreibens zu erbringen.“

Wenngleich hier kein „Waffenschrank“ für den Schlüssel gefordert wird, so entbehrt auch diese Mitteilung nicht nur jeglicher gesetzlichen Grundlage, sondern stellt ebenfalls keine Abbildung des Urteils aus Münster dar. Denn erneut verkennen die Kreispolizeibehörden, dass keineswegs geurteilt wurde, dass das Schlüsselbehältnis dieselbe oder eine höhere Sicherheitsstufe als der Waffenschrank haben müsse, sondern lediglich den gesetzlichen Mindestanforderungen an die Aufbewahrung der in Rede stehenden erlaubnispflichtigen Waffen und Munition entsprechen muss. Ebenso wird verkannt oder sogar gezielt ignoriert, dass es keinerlei rechtliche Grundlage für die Nachweispflicht zur Aufbewahrung des Schlüssels gibt, da § 36 WaffG sowie § 13 AWaffV explizit ausschließlich die Aufbewahrung von Waffen und Munition regeln. 

Soll gezielt Unzuverlässigkeit provoziert werden?

Auch die weiteren Ausführungen diverser Behördenmitteilungen scheinen darauf abzuzielen, die Feststellung waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit geradezu zu befördern, wenn bereits im Vorhinein mögliche Alternativen zur Verwahrung bzw. Aufbewahrung des Schlüssels als rechtswidrig eingestuft werden. Konkret heißt es da: 

Ständig griffbereites Mitführen

Den geforderten Anforderungen an die sichere Aufbewahrung eines Schlüssels zu Waffenschränken mit Schlüsselschloss kann nicht schon mit dem Hinweis darauf entsprochen werden, dass der Schlüssel ständig griffbereit bzw. am Hosenbund mitgeführt werde. Denn die Ausübung der tatsächlichen Gewalt ist etwa während des nächtlichen Schlafs nicht möglich (vgl. VG München, Beschluss vom 14.07.2022 – M 7 S 22.2068; VG Braunschweig, Urteil vom 23.10.2008 – 5 A 46/08).“

Und weiter:

Bankschließfach

Ein Bankschließfach erfüllt in der Regel nicht die erforderlichen Voraussetzungen des Widerstandsgrads 0 oder 1 nach DIN/EN 1143-1 und ist somit zur sicheren Aufbewahrung des Schlüssels zu einem Waffenschrank nicht geeignet.“

Vor allem die behördliche Bewertung eines Bankschließfaches als ungeeignete Aufbewahrung lässt aufhorchen. Nicht nur, dass es keinerlei Gesetzesgrundlage zu dieser Frage gibt – alleine schon die Tatsache, dass sich der Schlüssel dadurch nicht am Ort des Waffenschrankes, sondern zudem noch in einem maximal gegen Einbruchdiebstahl gesicherten Gebäude befindet und zudem die Ortsverschiedenheit von Waffenschrankschlüssel und Waffenschrank jeglichen spontanen Zugriff durch einen unberechtigten Dritten (z. B. Einbrecher – siehe Urteil OVG Münster) ausschließt, lassen die Einschätzung der NRW-Behörden geradezu abwegig erscheinen (das sehen auch die mit dieser Frage befassten Gerichte nicht anders, vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 15.11.2013, Az. 5 K 4397/11 und VG Hamburg, Urteil vom 18.11.2019, Az. 9 K 4459/17). Es lässt sich der Eindruck nicht vermeiden, dass derlei Formulierungen weniger auf die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit abzielen, als vielmehr auf die Drangsalierung von Legalwaffenbesitzern.

Achtung: Auch Zahlenschoss-Tresore geraten in NRW in den Fokus

Dieser Eindruck nährt sich auch aus der Analyse der Ratschläge mancher Kreispolizeibehörden zu Tresoren mit Zahlenschlössern bzw. zur Wahl des Schließcodes. 

Anforderungen an einen etwaigen Zahlencode

Wird für die Aufbewahrung eines Schlüssels zu einem Waffenschrank mit Schlüsselschloss ein weiteres Behältnis der gleichen Sicherheitsstufe mit Zahlenschloss angeschafft oder werden Waffen bzw. Munition unmittelbar in einem Waffenschrank mit Zahlenschloss verwahrt, so bitte ich hinsichtlich des zu wählenden Zahlencodes um die Beachtung folgender Hinweise: Für die Bildung eines Zahlencodes bildet § 36 Abs. 1 WaffG den Maßstab. Hiernach hat der Waffenbesitzer die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände verloren gehen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Was erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Bei der Festlegung einer Zahlenkombination ist einerseits zu vermeiden, dass sie leichthin erraten oder „schnell“ ausprobiert werden kann (beispielsweise sechs Mal die gleiche Zahl), andererseits ist es nicht fernliegend, eine für den Waffenbesitzer gut merkfähige Zahlenfolge zu wählen, um gerade die Notwendigkeit einer schriftlichen Fixierung zu vermeiden. Zu berücksichtigen sind auch sonstige Umstände des Einzelfalles, etwa wie viele verschiedene Zahlenkombinationen nach der Technik des Waffenschranks ausprobiert werden können, bevor das Schloss für einen bestimmten Zeitraum gesperrt wird. Vor diesem Hintergrund gehört es beim Einsatz eines Zahlencodes ohne weiteres zu den erforderlichen Vorkehrungen, die Werkseinstellung zu ändern, den Code in keiner zugreifbaren Weise zu notieren und ihn auch nicht an Dritte weiterzugeben. Gibt es Haushaltsmitglieder, die nicht berechtigt sind, mit den verwahrten Waffen umzugehen, so müssen die Waffen vor diesen sicher verwahrt werden. Deshalb dürfte die Verwendung des eigenen unveränderten Geburtsdatums oder eines der Haushaltsangehörigen in diesen Fällen regelmäßig sorgfaltswidrig sein. Denn gerade diese kennen die Geburtsdaten untereinander und haben auch die Möglichkeit zum wiederholten Ausprobieren einer Zahlenkombination über einen langen Zeitraum, da sie sich rechtmäßig und unauffällig im Haushalt aufhalten können. Die Aufbewahrung in einem Wochenendhaus kann die Anforderungen an die Bildung einer Zahlenkombination erhöhen, weil Dritte, die sich unberechtigten Zutritt verschafft haben, vielfach mehr Zeit zum Ausprobieren zur Verfügung haben, als in einer täglich genutzten Wohnung. Ungeachtet möglicher Besonderheiten im Einzelfall dürfte die Verwendung des eigenen unveränderten Geburtsdatums oder des eines anderen Haushaltsangehörigen als Zahlenkombination auch dann sorgfaltswidrig sein, wenn alle Mitglieder der häuslichen Gemeinschaft auf den Waffenschrank zugreifen dürfen. Denn gerade das Geburtsdatum ist regelhaft auch außerhalb der häuslichen Gemeinschaft einem breiten Personenkreis bekannt; Freunde, entferntere Bekannte, Arbeitskollegen und viele andere Dritte kennen es häufig.“

Was auf den ersten Blick als gut gemeinte Hilfestellung für die richtige Wahl des Schließcodes erscheint, entpuppt sich auf den zweiten Blick aber ebenso als unverhohlene Drohung gegen die Legalwaffenbesitzer. Denn im Umkehrschluss bedeuten diese Ratschläge, dass künftig im Falle eines Diebstahlereignisses und mechanisch unversehrtem Waffenschrank darüber orakelt oder gar gutachtlich befunden werden würde, wie „leicht“ der Schließcode (offensichtlich) zu erraten gewesen wäre. Selbst fernab von unstreitig fahrlässigen „erratbaren“ Codes (wie z. B. „Sechsmal die Null“) bliebe es Dritten überlassen, darüber zu sinnieren, ob die vom Besitzer gewählte Ziffernkombination ausreichend sicher war, bzw. bietet Raum für die im Diebstahlsfall zu entwickelnde These, dass der betroffene Waffenbesitzer tatsächlich eine andere (d. h. unsicherere) als die gegenüber der Waffenbehörde später genannte genutzt haben müsse. Erneut sei darauf hingewiesen, dass es nicht nur für eine derartige Bewertung, sondern auch generell für die Ausgestaltung des Schließcodes keinerlei spezielle gesetzliche Grundlage gibt.

Es muss auch darauf hingewiesen werden, dass im Rahmen der Aufbewahrungskontrolle der Zahlencode auch vor den Mitarbeitern der Waffenbehörde nicht bekannt gegeben werden darf!

Wie ernst die Lage für die Legalwaffenbesitzer in NRW ist, zeigt schließlich das „Outro“ einiger Schreiben:

„Abschließende Hinweise

Vorerst ist es nicht erforderlich, dass Sie mir die ggf. erforderlichen Maßnahmen zur Anpassung Ihrer Aufbewahrungssituation für Waffen und/oder Munition und Waffenschrankschlüssel an die unter Ziffer 1. und 2. Beschriebenen Anforderungen nachweisen. Ich weise jedoch darauf hin, dass die

Einhaltung dieser Anforderungen jederzeit im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle gemäß § 36 Abs. 3 WaffG bei Ihnen überprüft werden kann.

Bei Nichteinhaltung dieser Anforderungen müssen Sie mit einem Widerruf Ihrer waffenrechtlichen Erlaubnis wegen Unzuverlässigkeit rechnen. Die nicht sachgemäße Aufbewahrung von Waffen und dazugehöriger Munition sowie von Schlüsseln, die Zugriff auf diese Gegenstände gewähren, kann ein Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren nach sich ziehen.“

Das Waffenrecht ist Teil des Bundesrechtes und als solches einer gestaltenden Auslegung durch Landesbehörden nicht ohne weiteres zugänglich, denn anderenfalls käme es zum einem dem Willen des Gesetzgebers zuwiderlaufenden „kleinstaatlichen Flickenteppich“ und zur Ungleichbehandlung von Bundesbürgern – abhängig nur vom Zufall des Wohnortes. Das Urteil des OVG ist (zu Recht) auch als Überschreitung der Grenzen der „richterlichen Rechtsfortbildung“ kritisiert worden, da es den dahingehend klaren Willen des Gesetzgebers, der auf das zwingende Erfordernis eines Zahlenschlosses verzichtet hat, ignoriert.

Den hier in Rede stehenden Mitteilungen der Polizeibehörden in NRW sei insofern beispielhalber die inhaltlich teils schlicht entgegenstehende Mitteilung gegenübergestellt, die die Hamburger Waffenbehörde in Absprache mit dem Landesjagdverband Hamburg veröffentlicht hat:

„Die Waffenbehörde Hbg. hält an ihrer bisherigen Verwaltungspraxis zur sicheren Verwahrung von Waffenschrankschlüsseln bis zur abschließenden Bewertung der Entscheidung des OVG NRW, AZ 20 A 2384/20, durch die Waffenrechtsreferenten der Länder fest. Nach der Hamburger Verwaltungspraxis steht den Waffenbesitzern frei, individuelle Lösungen zur sicheren Verwahrung von Schlüsseln für Waffen- oder Munitionsbehältnisse zu schaffen. Eine solche Lösung kann auch in einer Verwahrung an einem sicheren Ort „Versteck“, oder dem Mitführen in einer sog. „Gewahrsamsenklave“ (Hosen- oder Jackentasche) bestehen. In diesem Falle ist jedoch zur Nachtruhe eine anderweitig sichere Verwahrung zu gewährleisten. Die Verwahrung von Schlüsseln am „Schlüsselbrett“ oder in ohne größeren Aufwand zu ersehenden und zu durchsuchenden Behältnissen innerhalb des gleichen Haushaltes, wie Vasen, Krügen, Schatullen oder Schubladen stellt sich als sorgfaltswidrig dar.

Aus oben genannten Gründen fordert das Forum Waffenrecht:

1.     Die sofortige Rücknahme sämtlicher Schreiben der Kreispolizeibehörden NRW in Bezug auf die Schlüsselaufbewahrung.

2.     Die unveränderte Beibehaltung der bislang geltenden Regelungen bei der Aufbewahrungskontrolle so lange, bis die Waffenrechtsreferenten der Länder eine bundesweit abgestimmte Vorgehensweise beschlossen haben.

3.     Die Einbeziehung von Experten sowie den Vertretern der betroffenen Personengruppen, um gemeinsam eine sinnvolle und den gesetzlichen Grundlagen entsprechende Lösung zu erarbeiten.

4.     Die konsequente Fokussierung von Politik und Behörden auf die eigentliche Ursache des dargestellten Problemkreises, nämlich die nachhaltige Bekämpfung und Verhinderung von Einbruchdiebstählen, sowie die Fokussierung auf die Bekämpfung des illegalen Waffenbesitzes statt weiterer Gängelung der legalen Waffenbesitzer. 

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