OVG Münster urteilt: Alleinige AfD-Mitgliedschaft keine Grundlage für waffenrechtliche Unzuverlässigkeit

Mitte Juni letzten Jahres hatte das Verwaltungsgericht Düsseldorf in zwei Urteilen den Entzug der waffenrechtlichen Erlaubnisse für ein Ehepaar aus Nordrhein-Westfalen als rechtskonform bestätigt, weil laut Einschätzung der Düsseldorfer Richter deren bloße Mitgliedschaft in der AfD nach § 5, Abs. 2, Nr. 3 des WaffG zum Entzug der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit ausreiche (VG Düsseldorf, AZ: 22 K 4836/23 und 22 K 4909/23). Zum Zeitpunkt des damaligen Urteils hatte das Bundesamt für Verfassungsschutz die „Alternative für Deutschland“ als rechtsextremistischen Verdachtsfall eingestuft.

Der BZL hatte unter dem Titel „BZL lehnt individuelle Sanktionen aufgrund genereller Verdachtsmomente ab dieses Urteil scharf kritisiert und eindringlich davor gewarnt, dass Demokratie und Rechtstaat in gefährliches Fahrwasser schliddern, wenn allgemeine Verfassungsschutz-Verdachtsfälle ausreichen, um Bürgern individuelle Rechte und/oder Erlaubnisse zu entziehen, ohne dass gegen sie selbst konkrete Beweise vorliegen.

Der Ehemann des Paares hatte gegen das Urteil vor dem Oberverwaltungsgericht Münster Berufung eingelegt und damit Erfolg. Denn die Münsteraner Richter führten in einem einstimmigen Beschluss (Aktenzeichen 20A 1506/24) vom 30. April 2025 ganz im Gegensatz zur Düsseldorfer Vorinstanz aus, dass genau diese bloße Mitgliedschaft in einer vom Verfassungsschutz als Verdachtsfall eingestuften Partei eben nicht ausreiche, um einen Entzug der waffenrechtlichen Erlaubnisse § 5, Abs. 2, Nr. 3 des WaffG zu rechtfertigen.

In der Begründung des Urteils fällt vor allem auf, dass die Richter des OVG Münster den Wortlaut und die grammatikalische Formulierung des § 5 sehr genau unter die Lupe genommen haben, und darauf aufbauend detailliert nachweisen konnten, dass dessen sprachliche Ausgestaltung eine Regelunzuverlässigkeit bei Mitgliedschaft in einer unter Verdacht stehenden Vereinigung eben genau nicht impliziert.

Nach den Gründen reicht die tatsachenbasierte Annahme gem. § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b) u. c.) für die Feststellung der Mitgliedschaft oder Unterstützung aus, jedoch muss die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtete Betätigung der Vereinigung sicher festgestellt sein.

Es bleibt nun abzuwarten, inwieweit die kürzlich vom Bundesamt für Verfassungsschutz vorgenommene Neueinstufung der AfD auf Bundesebene als „gesichert rechtsextremistisch“ zu einer Fortführung und ggf. zu einer neuerlichen Wende des vorliegenden Verfahrens führen wird. Unbenommen davon bleibt der BZL unverändert bei seiner klaren Haltung, dass individuelle Sanktionen aufgrund genereller Verdachtsmomente nicht akzeptabel sind, sondern nur auf der Beurteilung betreffenden Person beruhen dürfen.

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