Stellungnahme Forum Waffenrecht e. V. zum 3. WaffGÄndG

Zu den Referentenentwürfen zum Dritten Waffenrechtsänderungsgesetz (3. WaffRÄndG) Stand 09.01.2019 und zur Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung und weiterer Vorschriften (WaffRÄndVO) nimmt das Forum Waffenrecht Stellung wie folgt:

Vorbemerkung:

Der Gesetzesentwurf soll in erster Linie der Umsetzung der Änderungen der Europäischen Feuerwaffenrichtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2017/853 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 (ABl. L 137 vom 24.5.2017, S. 22) dienen.

Konkretes Ziel dieser Überarbeitung der EU-Feuerwaffenrichtlinie ist es, die missbräuchliche Verwendung von Feuerwaffen für kriminelle Zwecke zu verhindern, sowie im Hinblick auf die terroristischen Anschläge in Paris und Brüssel, den Terrorismus zu bekämpfen, um die Sicherheitslage für die Bürger zu verbessern.

Bereits zu dieser Zielsetzung muss festgestellt werden, dass die Sicherheit der Bevölkerung vor Terroranschlägen nicht dadurch verbessert werden kann, dass legale Waffenbesitzer in Ihrem rechtmäßigen Umgang mit Waffen weiteren Restriktionen ausgesetzt sind.  Stattdessen beinhaltet die EU-Feuerwaffenrichtlinie und somit auch die Umsetzung in nationales Recht neue Verbote, die sich allein gegen die allgemeinhin als rechtstreu eingeschätzten Sportschützen, Jäger und Sammler, mithin gegen die Legalwaffenbesitzer richten! Das eigentliche Ziel der Gesetzesänderung wird mit diesen Regelungen nicht erreicht.

Durch die erheblichen Interpretationsspielräume und die bereits erkennbar sehr unterschiedliche Umsetzung in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, wird das ursprüngliche Ziel einer Harmonisierung europäischen Rechts aufgegeben und aus Sicht des Forum Waffenrecht sogar das Ziel der Verhinderung von Kriminalität und Missbrauch konterkariert.
Aufgrund der teilweise umfassenden Verweisungsketten und Querverweise in den einzelnen Vorschriften sowie des großen Umfangs der Änderungen sowohl im WaffG als auch in der Waffenverordnung ist es darüber hinaus unverständlich, warum den betroffenen Verbänden für die Stellungnahme im Rahmen der Anhörung keine angemessene Frist gewährt wird. Der Verweis auf das geplante Gesetzgebungsverfahren der Bundesrepublik und ein möglicherweise drohendes Vertragsverletzungsverfahren der EU, erscheint vor dem Hintergrund der bisher benötigen Zeit, einen solchen Referentenentwurf zu erstellen, mehr als fragwürdig. Es entsteht das Gefühl, dass eine intensive und kritische Auseinandersetzung mit den Inhalten des Entwurfs nicht gewünscht ist.
 
Das bisherige deutsche Waffenrecht beinhaltet bereits jetzt schon viele Regelungen, die in der EU-Feuerwaffenrichtlinie für das nationale Recht gefordert wird. Die Bundesrepublik Deutschland müsste daher weitere Bereiche gar nicht mehr umsetzen. Dennoch wird die Vorgabe der EU-Feuerwaffenrichtlinie genutzt, das ohnehin strenge deutsche Waffenrecht genau an diesen Stellen über das Maß der EU-Feuerwaffenrichtlinie hinaus zu verschärfen. Solche Änderungen sind nicht von der EU-Feuerwaffenrichtlinie gedeckt und entspringen offensichtlich dem Wunsch, das Waffenrecht weiter zu verschärfen und den legalen Privatbesetz von Schusswaffen für schießsportliche, jagdliche und Sammlerzwecke weiter einzuschränken.
 
Dieser Eindruck verstärkt sich, da gerade für Sammler und Schießsporttreibende möglich und in der novellierten EU-Feuerwaffenrichtlinie angelegte Ausnahmemöglichkeiten nicht genutzt werden.
 
Weiter ist anzumerken, dass in weiten Bereichen der Neuregelung, insbesondere in den Regelungen mit Bezug zur Eintragungspflicht von Vorderladerwaffen, nicht nur aktive Sportschützen, sondern auch unzählige Privatpersonen betroffen werden, die bisher legal Vorderladerwaffen aus vielerlei Gründen erworben haben. Diese Kreise werden von den Gesetzesänderungen in der Regel nichts erfahren, da sie keinerlei Anbindung zu Schießsportverbänden oder sonstigen Verbänden haben, die sie darüber informieren könnten. Diese Personenkreise werden weiterhin die Waffen ohne Eintragung und somit gesetzeswidrig besitzen und zur Schau stellen. Es ist zu befürchten, dass so eine hohe Zahl an Bürgerinnen und Bürgern ohne Not kriminalisiert wird. Zukünftig werden auch all diese Personen unter den Fallzahlen von Verstößen gegen das Waffenrecht zu finden sein, was in der Öffentlichkeit den fälschlichen Eindruck hervorrufen wird, dass die Legalwaffenbesitzer sich nicht regeltreu verhalten. Diese – zu erwartende – Fehlinterpretation ist umso fragwürdiger, als eine Deliktsrelevanz von Vorderladerwaffen gerade vor dem Hintergrund der Zielrichtung des Gesetzes ohnehin nicht gegeben ist.

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