Evaluierung Waffenrecht: Stellungnahme des BZL an das BMI

Am gestrigen Montag hat der Bundesverband zivile Legalwaffen (BZL) seine Stellungnahme im Rahmen der Verbändebeteiligung an der Evaluierung des Waffenrechts fristgerecht an das Bundesinnenministerium (BMI) übersandt. Wie bereits berichtet, sollten pro beteiligtem Verband maximal 5 Evaluierungsgegenstände bzw. Themenbereiche detailliert genannt werden. In Abstimmung mit seinen Vorstandsverbänden hat sich der BZL daher in seinen ausführlich dargelegten Punkten auf übergreifende Themen konzentriert, die alle Legalwaffenbesitzer bzw. auch friedliche Messernutzer gleichermaßen betreffen, während die BZL-Vorstandsverbände auf die speziellen Themen von Schießsport, Jagd bzw. Herstellung und Handel eingegangen sind.

Folgende 5 Punkte hat der BZL detailliert dargelegt:

  1. Rücknahme bzw. fundamentale Korrektur sämtlicher Waffengesetzverschärfungen
    aus Artikel 5 des Gesetzes zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems
  2. Generalrevision des gesamten Paragraphenkomplexes zu Messerverboten
    und Messerverbotszonen inklusive der damit verbunden Anlagen im WaffG
  3. Reform der Regelungen zur Aufbewahrung und zur Aufbewahrungskontrolle
  4. Schaffung eines volldigitalen Management-Systems des Legalwaffenbesitzes, insbesondere die digitale Abwicklung, Dokumentation und Überwachung sämtlicher waffenrechtlich relevanten Informationen und Transaktionen und der damit verbundenen Verwaltungsakte
  5. Komplette Neufassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV)

Daneben hat der BZL aus seiner Sicht wichtige grundsätzliche Anmerkungen zu den Vor- und Maßgaben des Koalitionsvertrages und den daraus resultierenden Konsequenzen für die nun anstehende Evaluierung formuliert und darüber hinaus gefordert, nun dringend auch die Differenzierung der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) nach legalen bzw. illegalen Waffen anzugehen.

Trotz der thematischen Verteilung der essenziellen Evaluierungsgegenstände auf mehrere Verbände wollte der BZL sicherstellen, dass auch seine weiteren Forderungen bzw. Evaluierungspunkte wenigstens als Stichpunkt in seine Stellungnahme an das BMI einfließen. Dies allein schon deshalb, um zu verhindern, dass zu einem späteren Zeitpunkt das Argument vorgebracht werden kann, ein bestimmtes Thema sei gar nicht genannt worden. Zum jetzigen Zeitpunkt lässt sich natürlich nicht abschätzen, ob hier „doppelt besser hält“. Aber in Vorausschau auf kommende Gespräche im Rahmen der Evaluierung sollte sichergestellt sein, dass folgende Themen ab Tag 1 im BMI präsent sind.

  • Inhaltliche Ausweitung und stärkere Nutzung der Waffenverbote für den Einzelfall (§ 41 WaffG), um anstelle der Tatmittel die Täter zu adressieren
  • Unveränderte Beibehaltung der Regelungen zu SRS-Waffen
  • Aufnahme einer Entschädigungsregelung ins Waffengesetz
  • Ausnahmeregelungen für Erwerb und Besitz erweitern
  • Herausnahme von Schalldämpfern aus der Liste der den Waffen gleichgestellten Gegenstände
    sowie deren freier Erwerb und Besitz ab 18
  • Freigabe des Trainings für Sportschützen mit Großkaliberwaffen ab 14 Jahren
  • Erwerb von Großkaliber-Sportwaffen für Sportschützen ab 18 Jahren
  • Entfall des Fachärztlichen Eignungstests für Sportschützen unter 25 Jahren
  • Streichung des Erwerbsstreckungsgebots für Sportschützen
  • Entfall der Kontingentierung von halbautomatischen Langwaffen und mehrschüssigen Kurzwaffen für Patronenmunition für Sportschützen. Stattdessen uneingeschränkter bedürfnisbasierter Erwerb und Besitz solcher Waffen ohne Limitierung der Anzahl
  • Lebensnahe und praxisgerechte Ausgestaltung der Trainingsanforderungen für Sportschützen
  • Aufhebung der Mengenbegrenzung in der Gelben Waffenbesitzkarte
  • Kein Ausschluss von Waffen für den Schießsport aufgrund ihres Aussehens
    bzw. marginaler technischer Unterschiede
  • Streichung von High-Cap-Magazinen aus der Liste der verbotenen Gegenstände, Melde- und Aufbewahrungsvorschriften aufheben sowie Korrektur der Dual-Use-Regelung für diese Magazine
  • Keine generelle Regelunzuverlässigkeit bei bloßer Mitgliedschaft in unter Verdacht stehenden
    Organisationen oder Parteien, sondern individuelle Würdigung der Einzelperson
  • Einführung eines nach der jeweiligen Schwere des Vergehens abgestuften Sanktionskataloges
    anstelle des pauschalen Entzuges der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit
  • Freigabe von Nachtzielgeräten, Zielscheinwerfern und Zielpunktprojektoren
  • Beibehaltung und Klarstellung des unbegrenzten Langwaffenerwerbs und -besitzes für Jäger

Die komplette Stellungnahme des BZL

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