Bundesrat legt Gesetzentwurf zu halbautomatischen Kurzwaffen vor - BMI muss fundamentalen Denkfehler heilen.
Bereits im Juni hatte der Berliner Senat (wir berichteten am 17. 06. darüber) beschlossen, einen Gesetzentwurf zur Verschärfung des Waffenrechts in den Bundesrat einzubringen, in dem der unerlaubte Umgang mit halbautomatischen Kurzwaffen zum Verschießen von Patronenmunition künftig als Verbrechenstatbestand auszugestalten sei, was im Regelfall mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht werde. Zudem sollten die Strafverfolgungsbehörden zukünftig in die Lage versetzt werden, bei entsprechenden Taten Telekommunikationsüberwachungen durchzuführen.
Die Berliner Initiative mündete jetzt in einem gleichlautenden Gesetzentwurf des Bundesrates, der gestern offiziell an den Deutschen Bundestag übergeben wurde. Die Bundesregierung hat dazu wie folgt Stellung genommen: „Die Bundesregierung wird den im Entwurf enthaltenen Vorschlag, die bisher durch § 52 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, c und d Waffengesetz (WaffG) erfassten Formen des unerlaubten Umgangs mit halbautomatischen Kurzwaffen zum Verschießen von Patronenmunition künftig zu einem Verbrechen nach § 51 Absatz 1 WaffG zu qualifizieren, prüfen und in die derzeit laufende Evaluierung des gesamten Waffenrechts einbeziehen.“
Jetzt ist das Bundesinnenministerium ( BMI ) gefordert, einen fundamentalen Denk- und somit Entwurfsfehler der Länderkammer zu heilen. Denn mit dem vorliegenden Vorschlag würden nicht nur Akteure aus dem Bereich der Organisierten Kriminalität erfasst, sondern auch zuverlässige Legwalwaffenbesitzer – und zwar zum Beispiel dann, wenn eine geerbte halbautomatische Pistole noch nicht in die WBK eingetragen worden ist, irgendeine Frist versäumt wurde oder eine Vereinswaffe nur kurzzeitig geliehen wurde. Genau solche Bagatellverstöße fielen aber nun in den Tatbestand des Verbrechens, was nach dem Waffengesetz zwingend die Unzuverlässigkeit nach sich zieht. Zugleich entfiele für solche Fälle die Möglichkeit, das Verfahren einzustellen.
Wenn also die organisierte Kriminalität getroffen werden soll – und es sei unterstellt, dass es den Urhebern aus Berlin und den Vertretern im Bundesrat zweifellos ausschließlich um diese Gruppe geht – dann muss eine Ausnahme für Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse in den Entwurf hineinformuliert werden, die sicherstellt, dass geringfügige Vergehen aus dem Verbrechenstatbestand herausgenommen werden. Zwar bliebe dann das Vergehen weiterhin in vollem Umfang strafbar, jedoch würde die unverhältnismäßige Einstufung als Verbrechen mit allen überbordenden Konsequenzen entfallen. Ein weiterer Punkt also, den es in den kommenden Wochen und Monaten zu beachten gilt. Denn so begrüßenswert es ist, dass der illegale Sektor konkret adressiert wird, so inakzeptabel ist es, dass Legalwaffenbesitzer quasi als „Kollateralschaden“ aufgrund von harmlosen Versäumnissen zu Verbrechern abgestempelt werden.