Skip to main navigation Skip to main content Skip to page footer

Rechtswidrige Bedürfnisprüfung bei Jägern - Erste Ergebnisse der BZL-Offensive


Am 13. Juli berichteten wir über das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) München, der unmissverständlich ausgeführt hat, dass Inhaber eines Jahresjagdscheines von jeglicher Bedürfnisprüfung für eine unbegrenzte Anzahl von Langwaffen sowie für zwei Kurzwaffen freigestellt sind, sofern nach Bundesjagdgesetz (BJagdG) nicht verboten. 

Wie in unserer Meldung vom 13. 07. angekündigt, haben wir alle betreffenden Landkreise bzw. Städte mit dem Urteil konfrontiert und darum gebeten, uns doch mitzuteilen, wann man dort wieder zum rechtskonformen Vollzug des Waffengesetzes zurückkehrt. Dank der Informationen unserer Mitglieder hat sich die Liste auf 11 Landkreise erweitert – von 7 liegen nun Ergebnisse vor.

Noch keine Reaktion haben wir aus Dortmund (Nordrhein-Westfalen) sowie aus Reutlingen (Baden-Württemberg) erhalten. Auch eine Antwort aus Braunschweig (Niedersachsen) steht noch aus, wobei hier zu sagen ist, dass uns von dort im Gegensatz zu den anderen Behörden nur mündliche Hinweise auf eine rechtswidrige Bedürfnisprüfung vorlagen. Daher ging unsere Forderung mit der Frage einher, ob in Braunschweig tatsächlich so verfahren wird. Wenigstens ein Zwischenbescheid, dass unsere Anfrage noch bearbeitet wird, kam aus Germersheim (Rheinland-Pfalz). Allen oben genannten Behörden gingen selbstverständlich entsprechende Erinnerungsschreiben zu, und wir hoffen, hier bald Ergebnisse präsentieren zu können. Diese liegen uns aus Berlin, den Landkreisen Grafschaft Bentheim, Hildesheim und Vechta (alle Niedersachsen), dem Landkreis Karlsruhe (Baden-Württemberg) sowie dem Vogelsbergkreis (Hessen) und dem Vogtlandkreis (Sachsen) vor.

Zuerst die „Lowlights“: Das Land Berlin sowie die Landkreise Hildesheim, Vechta und Karlsruhe halten unverändert an ihrer derzeitigen Verwaltungspraxis fest. Dabei gehen die diesbezüglichen Antwortschreiben an den BZL in eine ähnliche Stoßrichtung. So wird das Urteil des VHG München mit dem Hinweis „klein geredet“, dass es dort „nur“ um eine Kurzwaffe ging bzw. dass dieses Urteil generell überbewertet würde. Die in der relevanten Kernfrage unstrittige und glasklare Analyse der Münchener Richter zu Langwaffen bei Jägern wird geflissentlich ignoriert. Ein anderes Mal wird in verschachtelten Eigeninterpretationen des Waffengesetzes versucht, die klare Regelung des § 13 Absatz 2 infrage zu stellen – natürlich unter reger Zuhilfenahme der Lieblingsfloskel „so wenig Waffen wie möglich ins Volk“. Dass der VGH München nicht nur deutlich gemacht hat, dass am § 13 Absatz 2 kein Weg vorbei führt, sondern zudem den Slogan als nichts anderes eingestuft hat als die griffige Verschlagwortung des Bedürfnisprinzips, bleibt unberücksichtigt. Ebenso übergangen wird der wahre Kern des Urteils des OVG Lüneburg aus dem Jahr 2010, das ebenfalls in den Argumentationsketten auftaucht. Dort glauben die genannten Behörden nämlich einen klaren Richterspruch für ein Limit von 10 bis 15 Jagdwaffen pro Jäger herausgelesen zu haben. Doch ein solches Limit haben die Lüneburger Richter nie formuliert. Sie hatten lediglich erwähnt, dass im vorinstanzlichen Prozess eine solche Zahl von befragten Jägern genannt wurde. 

Interessanterweise führt manche Behörde auch die Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 042/26 der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages ins Feld. Doch hier scheint das Phänomen der „selektiven Lektüre“ zugeschlagen zu haben. Denn auch diese Ausarbeitung stellt ganz klar heraus, dass es [Zitat] verfehlt sei, wenn eine Waffenbehörde in Bezug auf eine Langwaffe prüfe, ob diese zur Jagdausübung „erforderlich“ sei. Dies gelte insbesondere auch dann, wenn dies ab einer bestimmten Anzahl von Waffen erfolge, da das Gesetz bei Jagdwaffen gerade keine Obergrenze vorsehe.“ Schwer nachvollziehbar, wie man diesen Satz missverstehen kann – es sei denn, man möchte ihn missverstehen – oder eben gar nicht verstehen…

Ein Landkreis hat sich schließlich noch zu einem völlig neuen und geradezu hanebüchenen Konstrukt verstiegen, das selbst für uns eine neue Dimension scheinjuristischer sprachlicher Eigenkreationen darstellt, die sich nirgendwo im Waffengesetz bzw. den dazu einschlägigen Kommentaren, geschweige denn in den maßgeblichen Gerichtsurteilen oder wissenschaftlichen Ausarbeitungen wiederfindet. So spricht man dort von der Verpflichtung, zum Schutz der öffentlichen Sicherheit verhindern zu müssen, dass bei Jägern die „haushaltsübliche Menge“ an Jagdwaffen überschritten wird. Diese – man höre und staune – verortet man dort bei 6 Waffen gleicher Art oder gleichen Kalibers. Man könnte darüber lachen, wenn es nicht so traurig wäre – denn derlei Einlassungen lassen tief blicken, mit welchem Misstrauen manche Volksvertreter rechtstreuen Bürgerinnen und Bürgern begegnen.

Selbstverständlich hat der BZL auf all die seitenlangen Rechtfertigungs-Konstrukte entsprechend geantwortet und die dort ins Feld geführten Punkte detailliert und stichhaltig widerlegt. Es bleibt also spannend, ob in den jeweiligen Amtsstuben doch noch die Einsicht siegt, dass der rechtskonforme Vollzug des Waffengesetzes kein Do it yourself-Projekt ist. Dann würde auch dort die „rechtsstaatsübliche Menge“ an korrekter Verwaltungspraxis wieder Einzug halten.

Doch jetzt zu den „Highlights“: Im sächsischen Vogtlandkreis wird künftig keine starre Stückzahlgrenze mehr als verwaltungsinterner Anknüpfungspunkt für eine Bedürfnisprüfung herangezogen. Es wird lediglich nachgefragt, wenn konkrete Zweifel am jagdlichen Zweck des Erwerbs bestehen. Ein Teilerfolg mit „Luft nach oben“ – denn noch finden sich Tendenzen, dass ein jagdliches „Benötigt sein“ hinterfragt werden solle, was der VGH München aber als nicht rechtskonform eingestuft hat.

Kurz, schmerzlos und zu 100 % rechtskonform hingegen die Reaktionen des Vogelsbergkreises sowie des Landkreis Grafschaft Bentheim. Beide haben schriftlich mitgeteilt, dass sie bereits vor unserem Schreiben das Urteil des VGH München eingehend gewürdigt hätten und seitdem wieder auf jegliche Bedürfnisprüfung bei Jägern verzichten. Chapeau – so sieht bürgernahe Politik aus, die Rechtsstaatlichkeit, Rechtssicherheit und Entbürokratisierung nicht nur als Lippenbekenntnis versteht, sondern proaktiv dort handelt, wo es nötig ist. Und das heißt eben auch, eine Verwaltungspraxis zu korrigieren, wenn sie sich als falsch und/oder überbürokratisch herausgestellt hat. 

Last but not least sei erwähnt, dass wir auch das Innenministerium des Landes-Baden-Württemberg auf das VGH-Urteil hingewiesen und unsere Forderung aus dem letzten Jahr erneuert haben, alle seine Landkreise anzuweisen, zum rechtskonformen Vollzug des Waffengesetzes zurückzukehren. Die Antwort des Innenministeriums weist dabei erschreckende Diskrepanzen zur Vorgehensweise in Reutlingen bzw. Karlsruhe auf. So beschreibt das Ministerium die in Baden-Württemberg derzeit geltende Verwaltungspraxis dergestalt, dass die zuständige Waffenbehörde bei Zweifeln hinsichtlich des Zwecks des Waffenerwerbs unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls prüfen könne, ob eine zusätzliche Langwaffe der jagdlichen Verwendung dient. Im Gegensatz dazu fragen die Landkreise Reutlingen und Karlsruhe jedoch nach der Erforderlichkeit bzw. dem „Benötig sein“ einer Langwaffe. Das Ministerium wiederum spricht mit keinem Wort von einer festen Obergrenze, ab der eine Bedürfnisprüfung automatisch zu erfolgen hätte. Doch genau eine solche Obergrenze von 15 Waffen ist im Landkreis Karlsruhe das „Maß der Dinge“. Umso befremdlicher, dass uns der Landkreis per Mail wissen ließ, dass das Innenminsiterium seine Rechtsauffassung teilen würde. Hier sind wir besonders gespannt, ob im „Ländle“ nun weiter der Schwanz mit dem Hund wackelt oder ob das Innenministerium die Traute hat, in Karlsruhe und Reutlingen wieder für Recht und Ordnung zu sorgen.