Verwaltungsgerichtshof München weist VG Gießen in die Schranken - Bedürfnisprüfung für Langwaffen bei Jägern rechtswidrig
In den letzten Wochen und Monaten machten immer wieder Kreisbehörden negativ auf sich aufmerksam, die ab einer bestimmten Anzahl bereits vorhandener Langwaffen eine gesonderte Bedürfnisprüfung für Jägerinnen und Jäger bei Erwerb einer weiteren Langwaffe einfordern. Doch damit nicht genug: Manche Behörden führen mittlerweile auch bei Bestandswaffen eine gesonderte Bedürfnisprüfung durch und widerrufen sogar bereits erteilte Erlaubnisse. Der BZL hat immer wieder deutlich darauf hingewiesen, dass all dies ein klarer Bruch mit dem in dieser Frage eindeutigen Waffengesetz ist, welches als Bundesgesetz von den Ländern zwar vollzogen wird, nicht jedoch gegenteilig ausgelegt werden darf. Öffentlich gemacht hat der BZL diesen rechtsstaatlichen Skandal bereits vor rund einem Jahr, als das Landratsamt Karlsruhe seine Jägerinnen und Jäger mit einer solchen Bedürfnisprüfung und damit faktisch mit einer Mengenbeschränkung von Langwaffen in ihren Rechten beschnitten hat.
All den betreffenden Kreisbehörden und auch den hinter ihnen stehenden Landesinnenministerien gemein ist, dass sie sich hauptsächlich auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen (9-K-2448/20 GI) vom 28.10.2021 stützen, in dem die Richter weltanschaulichen Aspekten offensichtlich einen höheren Stellenwert eingeräumt haben als dem geltenden und der Sachfrage zugrundeliegenden Gesetz. So wurde dort unter anderem ab einer Anzahl von 10 Langwaffen von „Waffenhorten“ gesprochen und geurteilt, dass die zuständige Behörde jenseits dieser Zahl berechtigt wäre, nicht nur eine gesonderte Bedürfnisprüfung durchzuführen, sondern auch den Eintrag der Waffe in die WBK des Jägers zu versagen.
Jetzt hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) München in einem Urteil vom 26.02.2026 (VGH München, Urteil v. 26.02.2026 – 24 B 25.1740) den Gießener Richterspruch klar widerlegt und die daran geübte Kritik des BZL und seiner Vorstandverbände bestätigt. Konkret ging es in dem Münchener Urteil um das Berufungsverfahren eines Jägers, der gegen die Ablehnung seiner Behörde klagte, ihm eine zweite Kurzwaffe auf den Jahresjagdschein zu genehmigen, da er als Sportschütze bereits Kurzwaffen besäße. Das Verwaltungsgericht Würzburg hatte die Versagung der Genehmigung erstinstanzlich bestätigt.
Die Richter am VGH München gaben dem Jäger Recht und verpflichteten die Behörde zur Erteilung der Erlaubnis zum Erwerb und Besitz der zweiten Kurzwaffe auf Jagdschein. In ihrer Begründung gingen die Richter dabei auch auf die Bedürfnisprüfung für Jäger bei Langwaffen ein und leiteten zweifelsfrei her, dass durch § 13 Abs. 2 WaffG Inhaber eines Jahresjagdscheins komplett von einer Bedürfnisprüfung, sowohl im Hinblick auf das spezielle waffen- und munitionsbezogene Bedürfnis nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 WaffG als auch auf das allgemeine Bedürfnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 iVm § 8 WaffG für Langwaffen und zwei Kurzwaffen freigestellt sind, sofern diese Waffen nicht nach dem Bundesjagdgesetz verboten sind. Der VGH München relativierte auch die oft in das Waffengesetz hineininterpretierte Aussage, es sollten „so wenig Waffen wie möglich ins Volk“ kommen: Dabei handele es sich, so die Münchener Richter, lediglich um eine griffige Verschlagwortung des waffenrechtlichen Bedürfnisprinzips.
Ein für alle Jägerinnen und Jäger, aber nicht weniger für alle Legalwaffenbesitzer richtungsweisendes Urteil, welches das Zeug hat, verlorenes Vertrauen in den Rechtsstaat zurückzugewinnen. Ebenso aber auch ein Erfolg für die Bundesgesetzgebung und das BMI, das in den letzten Monaten oft tatenlos zusehen musste, wie es von manchen Ländern oder gar Kreisbehörden am Nasenring durch die Manege geführt wurde.
An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass ein Verwaltungsgerichtshof im gleichen Rang steht wie ein Oberverwaltungsgericht. Er ist somit die höchste veraltungsgerichtliche Instanz eines Bundeslandes, auf die nur noch das Bundesverwaltungsgericht folgt. Damit steht nun dem VG-Urteil aus Gießen ein OVG-Urteil aus München entgegen. Der BZL wird alle ihm bekannten Landkreise und Ordnungsämter, die ihr Handeln bis dato auf die Gießener Ausführungen gestützt hatten, mit diesem Urteil konfrontieren und zur Rückkehr zum rechtskonformen Vollzug des WaffG auffordern. Geschieht dies nicht, müssen sich die dort Verantwortlichen sowie ihre Vorgesetzten fragen lassen, inwieweit sie noch hinter den Grundsätzen des Rechtstaates stehen.
Helfen Sie mit! Wenn auch Ihre Behörde in der Vergangenheit Schreiben verschickt hat, in denen sie unter Hinweis auf das VG Gießen bzw. eine angebliche „aktuelle Rechtsprechung“ eine gesonderte Bedürfnisprüfung ab einer bestimmten Anzahl besessener Langwaffen ankündigt, so schicken Sie einen Scan dieses Schreiben bitte per Mail an info[at]bzl.net
Vielen Dank!